Das Institut für Geistiges Eigentum in Bern hat letztes Jahr einem Unternehmen erlaubt, den Begriff “Ausflugsziele” als Wortmarke registrieren zu lassen. Als Inhaber der Marke “Ausflugsziele” könnte diese Firma damit grundsätzlich Schweiz Tourismus oder einem Tourismusverband verbieten, in der Werbung den Begriff Ausflugsziele zu verwenden. Die Markeneintragung bezieht sich zwar vor allem auf Werbe- und Marketingdienstleistungen für Dritte. Doch gerade im Tourismusbereich gibt es zahlreiche Dritte, welche für Tourismusziele werben.

Hintergrund der Markeneintragung ist ein Streit zwischen zwei Firmen: Im Februar 2008 vollzog die Opag Online Promotion AG mit Sitz in Liechtenstein einen Domain-Wechsel von www.ausflugstipps.ch auf www.ausflugsziele.travel. Der Domainwechsel wurde gemäss Opag vollzogen, um damit auch in Deutschland und Österreich tätig sein zu können. Der Begriff „Ausflugsziele“ wird bei Google zehnmal häufiger als Ausflugstipps gesucht.

An diesem Domainwechsel hatte ein Mitbewerber keine Freude, der das Portal www.ausflugsziele.ch betreibt. Also wurde der Begriff “Ausflugsziele” kurzerhand als Marke registriert. Das Erstaunliche dabei: Das Institut für Geistiges Eigentum in Bern hat die Marke tatsächlich eingetragen! Dies obwohl nach gängiger Rechtsauffassung beschreibende Begriffe gar nicht schützbar sind.

Jörg Eugster, Geschäftsführer der Opag Online Promotion AG, hat nun Klage gegen diesen Entscheid eingereicht. «Wir wollen damit der Monopolisierung des freien Begriffes Ausflugsziele zuvorkommen und kämpfen für uns und alle touristischen Organisationen, damit der Begriff Ausflugsziele weiterhin von jedermann für seine Kommunikation in Werbung und im Internet frei verfügbar bleibt».

Im Rahmen der rechtlichen Abklärungen vor der Einreichung der Klage wurde Worldsites um ein Gutachten gebeten. Es ging dabei darum, aus Sicht eines Experten für online Marketing und im Speziellen für die Gewinnung von Kunden über Google mögliche Konsequenzen im Internet-Umfeld aufzuzeigen.

Gemäss Daten von Google wird in der Schweiz pro Monat im Durchschnitt 12’100 Mal nach dem Begriff “Ausflugsziele” gesucht. Das sind pro Jahr ca. 145’000 Suchabfragen zu diesem Begriff. Es ist davon auszugehen, dass diese Personen nicht eine bestimmte Marke suchen sondern Ausflugsziele als normalen Gattungsbegriff betrachten. Eine Einschränkung der Möglichkeiten, diesen Suchenden Informationen über Ausflugsziele anzuzeigen, hat weitreichende Konsequenzen.

Es bleibt spannend zu sehen, wie die Gerichte mit diesem Fall umgehen.

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23.02.2009

45 responses to “Fragwürdige Markeneintragung für den Begriff “Ausflugsziele” in der Schweiz”

  1. Alles Besserwisser und Klugschwätzer. Der Kopf ist zum Denken da!

  2. Alles Besserwisser und Klugschwätzer. Der Kopf ist zum Denken da!

  3. Alles Besserwisser und Klugschwätzer. Der Kopf ist zum Denken da!

  4. Leider habe ich den Artikel erst jetzt gesehen und gelesen.

    Es ging nicht um die Nutzung des Begriffs im allgemeinen(!), sondern um die Nutzung als Absender (!!) (TOPLEVEL Domain) eines direkten Konkurrenten (!!!) welches massive Verwechslungsgefahren schuf.

    Ausflugsziele, Ausflugsziele.ch und Ausflugstipps sind im Schweizerischen Markenregister eingetragene und geschützte Marken der H+M MEDIA AG. Eine Monopolisierung des Begriffs „Ausflugsziele“ wie von topin.travel behauptet und gestreut wird, steht mit der Marke „Ausflugsziele“ nicht in Verbindung.

    Oft wird durch Suchmaschinenoptimierer argumentiert, so auch in diesem Artikel, dass der Begriff Ausflugsziele über Suchmaschinen häufig gesucht wird. Ausflugsziele.ch wird über 90% mit anderen relevanten Suchbegriffen gefunden. Der Begriff alleine macht es nicht aus! Nur Suchmaschinenoptimierung ist eben nicht alles(!!!!) Es benötigt auch eine intelligente Markenführung uvm.

  5. Leider habe ich den Artikel erst jetzt gesehen und gelesen.

    Es ging nicht um die Nutzung des Begriffs im allgemeinen(!), sondern um die Nutzung als Absender (!!) (TOPLEVEL Domain) eines direkten Konkurrenten (!!!) welches massive Verwechslungsgefahren schuf.

    Ausflugsziele, Ausflugsziele.ch und Ausflugstipps sind im Schweizerischen Markenregister eingetragene und geschützte Marken der H+M MEDIA AG. Eine Monopolisierung des Begriffs „Ausflugsziele“ wie von topin.travel behauptet und gestreut wird, steht mit der Marke „Ausflugsziele“ nicht in Verbindung.

    Oft wird durch Suchmaschinenoptimierer argumentiert, so auch in diesem Artikel, dass der Begriff Ausflugsziele über Suchmaschinen häufig gesucht wird. Ausflugsziele.ch wird über 90% mit anderen relevanten Suchbegriffen gefunden. Der Begriff alleine macht es nicht aus! Nur Suchmaschinenoptimierung ist eben nicht alles(!!!!) Es benötigt auch eine intelligente Markenführung uvm.

  6. Leider habe ich den Artikel erst jetzt gesehen und gelesen.

    Es ging nicht um die Nutzung des Begriffs im allgemeinen(!), sondern um die Nutzung als Absender (!!) (TOPLEVEL Domain) eines direkten Konkurrenten (!!!) welches massive Verwechslungsgefahren schuf.

    Ausflugsziele, Ausflugsziele.ch und Ausflugstipps sind im Schweizerischen Markenregister eingetragene und geschützte Marken der H+M MEDIA AG. Eine Monopolisierung des Begriffs „Ausflugsziele“ wie von topin.travel behauptet und gestreut wird, steht mit der Marke „Ausflugsziele“ nicht in Verbindung.

    Oft wird durch Suchmaschinenoptimierer argumentiert, so auch in diesem Artikel, dass der Begriff Ausflugsziele über Suchmaschinen häufig gesucht wird. Ausflugsziele.ch wird über 90% mit anderen relevanten Suchbegriffen gefunden. Der Begriff alleine macht es nicht aus! Nur Suchmaschinenoptimierung ist eben nicht alles(!!!!) Es benötigt auch eine intelligente Markenführung uvm.

  7. Beat Z'graggen says:

    Ich habe mich nochmals juristisch beraten lassen um herauszufinden, was nun gilt. Wer genaueres für seinen Fall wissen will, sollte natürlich einen auf das Markenrecht spezialisierten Juristen beiziehen.

    Tatsächlich kann man generische Begriffe wie Apple, Windows oder eben Ausflugsziele als Marke registrieren lassen. Man kann aber mit dieser Marke nicht den ursprünglichen Gebrauch des Wortes unterbinden (Apple/Apfel, Windows/Fenster oder eben Ausflugsziele).

    Mit der Marke Apple kann ich also einen anderen Hersteller daran hindern, elektronische Geräte unter dem Namen Apple zu vertreiben. Ich kann aber niemandem der Äpfel anbietet oder den Begriff Apple in Zusammenhang mit Äpfeln verwendet daran hindern, diesen zu verwenden oder einen Domain mit dem Begriff zu nutzen.

    Gemäss unserem aktuellen Wissensstand könnte man die Marke Ausflugsziele also nutzen, um zum Beispiel eine Marke für Badewannen zu haben, die kein anderer Badewannenhersteller verwenden kann. Man kann aber die Marke Ausflugsziele nicht nutzen, um Tourismusorganisationen oder anderen Anbietern von Ausflugszielen den Gebrauch des Wortes Ausflugsziele zu untersagen, wenn dies im Zusammenhang mit Ausflügen steht.

  8. Beat Z'graggen says:

    Ich habe mich nochmals juristisch beraten lassen um herauszufinden, was nun gilt. Wer genaueres für seinen Fall wissen will, sollte natürlich einen auf das Markenrecht spezialisierten Juristen beiziehen.

    Tatsächlich kann man generische Begriffe wie Apple, Windows oder eben Ausflugsziele als Marke registrieren lassen. Man kann aber mit dieser Marke nicht den ursprünglichen Gebrauch des Wortes unterbinden (Apple/Apfel, Windows/Fenster oder eben Ausflugsziele).

    Mit der Marke Apple kann ich also einen anderen Hersteller daran hindern, elektronische Geräte unter dem Namen Apple zu vertreiben. Ich kann aber niemandem der Äpfel anbietet oder den Begriff Apple in Zusammenhang mit Äpfeln verwendet daran hindern, diesen zu verwenden oder einen Domain mit dem Begriff zu nutzen.

    Gemäss unserem aktuellen Wissensstand könnte man die Marke Ausflugsziele also nutzen, um zum Beispiel eine Marke für Badewannen zu haben, die kein anderer Badewannenhersteller verwenden kann. Man kann aber die Marke Ausflugsziele nicht nutzen, um Tourismusorganisationen oder anderen Anbietern von Ausflugszielen den Gebrauch des Wortes Ausflugsziele zu untersagen, wenn dies im Zusammenhang mit Ausflügen steht.

  9. Beat Z'graggen says:

    Ich habe mich nochmals juristisch beraten lassen um herauszufinden, was nun gilt. Wer genaueres für seinen Fall wissen will, sollte natürlich einen auf das Markenrecht spezialisierten Juristen beiziehen.

    Tatsächlich kann man generische Begriffe wie Apple, Windows oder eben Ausflugsziele als Marke registrieren lassen. Man kann aber mit dieser Marke nicht den ursprünglichen Gebrauch des Wortes unterbinden (Apple/Apfel, Windows/Fenster oder eben Ausflugsziele).

    Mit der Marke Apple kann ich also einen anderen Hersteller daran hindern, elektronische Geräte unter dem Namen Apple zu vertreiben. Ich kann aber niemandem der Äpfel anbietet oder den Begriff Apple in Zusammenhang mit Äpfeln verwendet daran hindern, diesen zu verwenden oder einen Domain mit dem Begriff zu nutzen.

    Gemäss unserem aktuellen Wissensstand könnte man die Marke Ausflugsziele also nutzen, um zum Beispiel eine Marke für Badewannen zu haben, die kein anderer Badewannenhersteller verwenden kann. Man kann aber die Marke Ausflugsziele nicht nutzen, um Tourismusorganisationen oder anderen Anbietern von Ausflugszielen den Gebrauch des Wortes Ausflugsziele zu untersagen, wenn dies im Zusammenhang mit Ausflügen steht.

  10. @Z’graggen

    Sehr geehrter Herr Z’graggen
    Zur Aufklärung sehen Sie unten den aktuellen Markenregisterauszug zur Marke “Ausflugsziele”

    Marke: Ausflugsziele

    Status: aktive Marke
    Marken Nr.: 578482
    Hinterlegungsdatum: 15.02.2008
    Ablauf Schutzfrist: 15.02.2018
    Quelle erste Veröffentlichung: Swissreg am 28.10.2008
    Gesuch Nr.: 51983/2008

    Geschüzte Waren und Dienstleistungen gemäss Nizza Klassifikations-Nummern:

    35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Dienstleistungen einer Werbeagentur; E-Commerce Dienstleistungen, nämlich Werbung via Computernetzwerk in Form von Daten, Text, Bild, Ton oder sämtlichen Kombinationen derselben für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen aller Art; E-Commerce Dienstleistungen, nämlich Zurverfügungstellen von Produktinformationen via Telekommunikationsnetzwerke zu Werbe- und Verkaufszwecken; Marketing; On-line Werbung auf einem Computernetzwerk; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Werbung, einschliesslich Vermitteln von Inseraten, insbesondere über globale/universale Telekommunikationssysteme; Zurverfügungstellen von Werbeflächen für Dritte auf einer Homepage.

    Detailansicht zu Marken Nr.: 578482 (swissreg)

  11. @Z’graggen

    Sehr geehrter Herr Z’graggen
    Zur Aufklärung sehen Sie unten den aktuellen Markenregisterauszug zur Marke “Ausflugsziele”

    Marke: Ausflugsziele

    Status: aktive Marke
    Marken Nr.: 578482
    Hinterlegungsdatum: 15.02.2008
    Ablauf Schutzfrist: 15.02.2018
    Quelle erste Veröffentlichung: Swissreg am 28.10.2008
    Gesuch Nr.: 51983/2008

    Geschüzte Waren und Dienstleistungen gemäss Nizza Klassifikations-Nummern:

    35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Dienstleistungen einer Werbeagentur; E-Commerce Dienstleistungen, nämlich Werbung via Computernetzwerk in Form von Daten, Text, Bild, Ton oder sämtlichen Kombinationen derselben für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen aller Art; E-Commerce Dienstleistungen, nämlich Zurverfügungstellen von Produktinformationen via Telekommunikationsnetzwerke zu Werbe- und Verkaufszwecken; Marketing; On-line Werbung auf einem Computernetzwerk; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Werbung, einschliesslich Vermitteln von Inseraten, insbesondere über globale/universale Telekommunikationssysteme; Zurverfügungstellen von Werbeflächen für Dritte auf einer Homepage.

    Detailansicht zu Marken Nr.: 578482 (swissreg)

  12. @Z’graggen

    Sehr geehrter Herr Z’graggen
    Zur Aufklärung sehen Sie unten den aktuellen Markenregisterauszug zur Marke “Ausflugsziele”

    Marke: Ausflugsziele

    Status: aktive Marke
    Marken Nr.: 578482
    Hinterlegungsdatum: 15.02.2008
    Ablauf Schutzfrist: 15.02.2018
    Quelle erste Veröffentlichung: Swissreg am 28.10.2008
    Gesuch Nr.: 51983/2008

    Geschüzte Waren und Dienstleistungen gemäss Nizza Klassifikations-Nummern:

    35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Dienstleistungen einer Werbeagentur; E-Commerce Dienstleistungen, nämlich Werbung via Computernetzwerk in Form von Daten, Text, Bild, Ton oder sämtlichen Kombinationen derselben für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen aller Art; E-Commerce Dienstleistungen, nämlich Zurverfügungstellen von Produktinformationen via Telekommunikationsnetzwerke zu Werbe- und Verkaufszwecken; Marketing; On-line Werbung auf einem Computernetzwerk; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Werbung, einschliesslich Vermitteln von Inseraten, insbesondere über globale/universale Telekommunikationssysteme; Zurverfügungstellen von Werbeflächen für Dritte auf einer Homepage.

    Detailansicht zu Marken Nr.: 578482 (swissreg)

  13. Beat Z'graggen says:

    Auf Basis der Auskünfte die ich eingeholt hatte, gehe ich nach wie vor davon aus, dass dieser Eintrag nicht dazu führt, dass man dem Verkehrshaus, einer Tourismusorganations oder auch einem direkten Mitbewerber einen Domain mit “Ausflugsziele” verbieten kann.

    Ev. gibt es einen gewissen Schutz ab dem Datum der Markeneintragung aber die Durchsetzung einer solchen Marke vor Gericht dürfte schwierig sein.

  14. Beat Z'graggen says:

    Auf Basis der Auskünfte die ich eingeholt hatte, gehe ich nach wie vor davon aus, dass dieser Eintrag nicht dazu führt, dass man dem Verkehrshaus, einer Tourismusorganations oder auch einem direkten Mitbewerber einen Domain mit “Ausflugsziele” verbieten kann.

    Ev. gibt es einen gewissen Schutz ab dem Datum der Markeneintragung aber die Durchsetzung einer solchen Marke vor Gericht dürfte schwierig sein.

  15. Beat Z'graggen says:

    Auf Basis der Auskünfte die ich eingeholt hatte, gehe ich nach wie vor davon aus, dass dieser Eintrag nicht dazu führt, dass man dem Verkehrshaus, einer Tourismusorganations oder auch einem direkten Mitbewerber einen Domain mit “Ausflugsziele” verbieten kann.

    Ev. gibt es einen gewissen Schutz ab dem Datum der Markeneintragung aber die Durchsetzung einer solchen Marke vor Gericht dürfte schwierig sein.

  16. @Z’graggen

    Sehr geehrter Herr Z’graggen

    Wie ich schon in meiner Post vom 4. Oktober (unten) geschrieben habe, geht es nicht um die Nutzung des Begriffs “Ausflugsziele”. Sie lassen jedoch immer noch nicht nach und drängen uns weiterhin in die Ecke als ob wir die Nutzung des Begriffs “Ausflugsziele” wie von OPAG und Ihnen vorgeworfen, der Allgemeinheit verbieten. Das stimmt nicht! Wie auch in meinem vorherigen Post vom 5. Oktober (unten) zur Aufklärung sind unsere geschützten und registrierten Dienstleistungen ein Fakt und können von niemandem in diesem Zusammenhang genutzt und verwendet werden. Das wird wohl auch ein Grund sein, wieso unsere Marke weiterhin gemäss Nizza Klassifikation “aktiv” ist. Wenn Sie weitere Fragen haben, oder auch nur eine Auskunft wünschen, rufen Sie mich an.

  17. @Z’graggen

    Sehr geehrter Herr Z’graggen

    Wie ich schon in meiner Post vom 4. Oktober (unten) geschrieben habe, geht es nicht um die Nutzung des Begriffs “Ausflugsziele”. Sie lassen jedoch immer noch nicht nach und drängen uns weiterhin in die Ecke als ob wir die Nutzung des Begriffs “Ausflugsziele” wie von OPAG und Ihnen vorgeworfen, der Allgemeinheit verbieten. Das stimmt nicht! Wie auch in meinem vorherigen Post vom 5. Oktober (unten) zur Aufklärung sind unsere geschützten und registrierten Dienstleistungen ein Fakt und können von niemandem in diesem Zusammenhang genutzt und verwendet werden. Das wird wohl auch ein Grund sein, wieso unsere Marke weiterhin gemäss Nizza Klassifikation “aktiv” ist. Wenn Sie weitere Fragen haben, oder auch nur eine Auskunft wünschen, rufen Sie mich an.

  18. @Z’graggen

    Sehr geehrter Herr Z’graggen

    Wie ich schon in meiner Post vom 4. Oktober (unten) geschrieben habe, geht es nicht um die Nutzung des Begriffs “Ausflugsziele”. Sie lassen jedoch immer noch nicht nach und drängen uns weiterhin in die Ecke als ob wir die Nutzung des Begriffs “Ausflugsziele” wie von OPAG und Ihnen vorgeworfen, der Allgemeinheit verbieten. Das stimmt nicht! Wie auch in meinem vorherigen Post vom 5. Oktober (unten) zur Aufklärung sind unsere geschützten und registrierten Dienstleistungen ein Fakt und können von niemandem in diesem Zusammenhang genutzt und verwendet werden. Das wird wohl auch ein Grund sein, wieso unsere Marke weiterhin gemäss Nizza Klassifikation “aktiv” ist. Wenn Sie weitere Fragen haben, oder auch nur eine Auskunft wünschen, rufen Sie mich an.

  19. Beat Z'graggen says:

    Besten Dank für Ihr Feedback. Es war nie meine Absicht jemanden in eine Ecke zu drängen. Mir geht es hier auch nicht um Ihren konkreten Fall sondern um das Prinzip, dass generische Begriffe nur schwer schützbar sind.

  20. Beat Z'graggen says:

    Besten Dank für Ihr Feedback. Es war nie meine Absicht jemanden in eine Ecke zu drängen. Mir geht es hier auch nicht um Ihren konkreten Fall sondern um das Prinzip, dass generische Begriffe nur schwer schützbar sind.

  21. Beat Z'graggen says:

    Besten Dank für Ihr Feedback. Es war nie meine Absicht jemanden in eine Ecke zu drängen. Mir geht es hier auch nicht um Ihren konkreten Fall sondern um das Prinzip, dass generische Begriffe nur schwer schützbar sind.

  22. Wir möchten hiermit bestätigen, dass der von H+M Media als Wortmarke registrierte Begriff “Ausflugsziele” nicht der Monopolisierung des Begriffes Ausflugsziele beabsichtigt war.

    Unsere Auseinandersetzung vor Gericht hat dies klar gelegt. Als wir damals diesen Blogbeitrag initialisierten, war die Ausgangslage eine andere. Wir wurden abgemahnt, weil wir einen Domainwechsel von ausflugstipps.ch zu ausflugsziele.travel aus diversen Gründen gemacht haben. Es war keine Absicht, damit ausflugsziele.ch zu nahe zu treten. Nach der Registrierung der Wortmarke “Ausflugsziele” haben wir uns in die Ecke gedrängt gefühlt und auf die Löschung der Marke geklagt.

    Wir dürfen den Begriff Ausflugsziele uneingeschränkt nutzen. Das möchte ich hier betonen.
    Schleierhaft ist mir allerdings, dass man einen generischen Begriff wie Ausflugsziele oder Ausflugstipps als Wortmarke registriert, wenn man diesen ja doch nicht für diesen Zweck nutzen darf, ausser für andere Produkte wie Badewannen oder Kerzenleuchter, aber nicht für Ausflugsziele oder Ausflugstipps.

    Nur haben wir dann später nochmals einen Domainwechsel auf ausfluege.topin.travel gemacht, weil wir seither auf unsere Dachmarke Topin fokussieren möchten. Zudem möchten wir auch wie unser Mitbewerber Ausflugsziele.ch jeglicher Verwechslungsgefahr vermeiden. Auch wir von Topin möchten in keiner Art und Weise mit Ausflugsziele.ch verwechselt werden. Teilweise sind wir in den selben Zielgruppen unterwegs und so ist eine Verwechslung von Kundenseite nicht immer auszuschliessen. Die Domain ausfluege.topin.travel betreiben wir genau aus diesem Grunde, sonst hätten wir ja die Domain ausflugsziele.travel belassen können.

  23. Wir möchten hiermit bestätigen, dass der von H+M Media als Wortmarke registrierte Begriff “Ausflugsziele” nicht der Monopolisierung des Begriffes Ausflugsziele beabsichtigt war.

    Unsere Auseinandersetzung vor Gericht hat dies klar gelegt. Als wir damals diesen Blogbeitrag initialisierten, war die Ausgangslage eine andere. Wir wurden abgemahnt, weil wir einen Domainwechsel von ausflugstipps.ch zu ausflugsziele.travel aus diversen Gründen gemacht haben. Es war keine Absicht, damit ausflugsziele.ch zu nahe zu treten. Nach der Registrierung der Wortmarke “Ausflugsziele” haben wir uns in die Ecke gedrängt gefühlt und auf die Löschung der Marke geklagt.

    Wir dürfen den Begriff Ausflugsziele uneingeschränkt nutzen. Das möchte ich hier betonen.
    Schleierhaft ist mir allerdings, dass man einen generischen Begriff wie Ausflugsziele oder Ausflugstipps als Wortmarke registriert, wenn man diesen ja doch nicht für diesen Zweck nutzen darf, ausser für andere Produkte wie Badewannen oder Kerzenleuchter, aber nicht für Ausflugsziele oder Ausflugstipps.

    Nur haben wir dann später nochmals einen Domainwechsel auf ausfluege.topin.travel gemacht, weil wir seither auf unsere Dachmarke Topin fokussieren möchten. Zudem möchten wir auch wie unser Mitbewerber Ausflugsziele.ch jeglicher Verwechslungsgefahr vermeiden. Auch wir von Topin möchten in keiner Art und Weise mit Ausflugsziele.ch verwechselt werden. Teilweise sind wir in den selben Zielgruppen unterwegs und so ist eine Verwechslung von Kundenseite nicht immer auszuschliessen. Die Domain ausfluege.topin.travel betreiben wir genau aus diesem Grunde, sonst hätten wir ja die Domain ausflugsziele.travel belassen können.

  24. Wir möchten hiermit bestätigen, dass der von H+M Media als Wortmarke registrierte Begriff “Ausflugsziele” nicht der Monopolisierung des Begriffes Ausflugsziele beabsichtigt war.

    Unsere Auseinandersetzung vor Gericht hat dies klar gelegt. Als wir damals diesen Blogbeitrag initialisierten, war die Ausgangslage eine andere. Wir wurden abgemahnt, weil wir einen Domainwechsel von ausflugstipps.ch zu ausflugsziele.travel aus diversen Gründen gemacht haben. Es war keine Absicht, damit ausflugsziele.ch zu nahe zu treten. Nach der Registrierung der Wortmarke “Ausflugsziele” haben wir uns in die Ecke gedrängt gefühlt und auf die Löschung der Marke geklagt.

    Wir dürfen den Begriff Ausflugsziele uneingeschränkt nutzen. Das möchte ich hier betonen.
    Schleierhaft ist mir allerdings, dass man einen generischen Begriff wie Ausflugsziele oder Ausflugstipps als Wortmarke registriert, wenn man diesen ja doch nicht für diesen Zweck nutzen darf, ausser für andere Produkte wie Badewannen oder Kerzenleuchter, aber nicht für Ausflugsziele oder Ausflugstipps.

    Nur haben wir dann später nochmals einen Domainwechsel auf ausfluege.topin.travel gemacht, weil wir seither auf unsere Dachmarke Topin fokussieren möchten. Zudem möchten wir auch wie unser Mitbewerber Ausflugsziele.ch jeglicher Verwechslungsgefahr vermeiden. Auch wir von Topin möchten in keiner Art und Weise mit Ausflugsziele.ch verwechselt werden. Teilweise sind wir in den selben Zielgruppen unterwegs und so ist eine Verwechslung von Kundenseite nicht immer auszuschliessen. Die Domain ausfluege.topin.travel betreiben wir genau aus diesem Grunde, sonst hätten wir ja die Domain ausflugsziele.travel belassen können.

  25. @Eugster

    Sehr geehrter Herr Eugster

    Sie nennen es Tatbestand, wir nennen es unser Recht in Anspruch nehmen.

    Es war und ist schon sehr komisch, dass ein direkter Konkurrent, wissentlich, dass wir damals bereits schon seit fast 10 Jahren erfolgreich mit Ausflugsziele.ch online unterwegs waren zu solchen Methoden greifen musste. Das war keine “Gentlemanstat”.

    Suchmaschinenoptimierung hin oder her. Es gibt viele Webseiten, welche bei Suchmaschinen mit dem Begriff “Ausflugsziele” gefunden werden, ohne dass sie in ihrer TOPLEVEL Domain den Begriff “Ausflugsziele” einsetzen und nutzen. Das sollten Sie ja wissen. So ist Ausflugsziele.ch z.B. unter dem Begriff “Besichtigungen” und vielen weiteren Begriffen genau gleich zu finden wie mit dem Begriff “Ausflugsziele”.

    Ihren damaligen Domainwechsel mit diesen Argumenten zu rechtfertigen, ist m.E. etwas schwach und kann nur von Unwissenden nachvollzogen werden.

    Mit freundlichen Grüssen
    A. Marasligil

  26. @Eugster

    Sehr geehrter Herr Eugster

    Sie nennen es Tatbestand, wir nennen es unser Recht in Anspruch nehmen.

    Es war und ist schon sehr komisch, dass ein direkter Konkurrent, wissentlich, dass wir damals bereits schon seit fast 10 Jahren erfolgreich mit Ausflugsziele.ch online unterwegs waren zu solchen Methoden greifen musste. Das war keine “Gentlemanstat”.

    Suchmaschinenoptimierung hin oder her. Es gibt viele Webseiten, welche bei Suchmaschinen mit dem Begriff “Ausflugsziele” gefunden werden, ohne dass sie in ihrer TOPLEVEL Domain den Begriff “Ausflugsziele” einsetzen und nutzen. Das sollten Sie ja wissen. So ist Ausflugsziele.ch z.B. unter dem Begriff “Besichtigungen” und vielen weiteren Begriffen genau gleich zu finden wie mit dem Begriff “Ausflugsziele”.

    Ihren damaligen Domainwechsel mit diesen Argumenten zu rechtfertigen, ist m.E. etwas schwach und kann nur von Unwissenden nachvollzogen werden.

    Mit freundlichen Grüssen
    A. Marasligil

  27. @Eugster

    Sehr geehrter Herr Eugster

    Sie nennen es Tatbestand, wir nennen es unser Recht in Anspruch nehmen.

    Es war und ist schon sehr komisch, dass ein direkter Konkurrent, wissentlich, dass wir damals bereits schon seit fast 10 Jahren erfolgreich mit Ausflugsziele.ch online unterwegs waren zu solchen Methoden greifen musste. Das war keine “Gentlemanstat”.

    Suchmaschinenoptimierung hin oder her. Es gibt viele Webseiten, welche bei Suchmaschinen mit dem Begriff “Ausflugsziele” gefunden werden, ohne dass sie in ihrer TOPLEVEL Domain den Begriff “Ausflugsziele” einsetzen und nutzen. Das sollten Sie ja wissen. So ist Ausflugsziele.ch z.B. unter dem Begriff “Besichtigungen” und vielen weiteren Begriffen genau gleich zu finden wie mit dem Begriff “Ausflugsziele”.

    Ihren damaligen Domainwechsel mit diesen Argumenten zu rechtfertigen, ist m.E. etwas schwach und kann nur von Unwissenden nachvollzogen werden.

    Mit freundlichen Grüssen
    A. Marasligil

  28. Nachtrag: @Eugster

    Sehr geehrter Herr Eugster
    Sie dürfen den den Begriff Ausflugsziele NICHT uneingeschränkt nutzen. Das wissen Sie genau. Ich halte mich an das Gericht und dessen Entscheid und der damit verbunden STILLSCHWEIGEPFLICHT. Sie können und wollen es wohl nicht lassen uns in ein verzerrtes Bild zu setzten. Wenn Sie möchten können wir uns gerne wieder vor Gericht treffen.

    Mit freundliche Grüssen
    A. Marasligil

  29. Nachtrag: @Eugster

    Sehr geehrter Herr Eugster
    Sie dürfen den den Begriff Ausflugsziele NICHT uneingeschränkt nutzen. Das wissen Sie genau. Ich halte mich an das Gericht und dessen Entscheid und der damit verbunden STILLSCHWEIGEPFLICHT. Sie können und wollen es wohl nicht lassen uns in ein verzerrtes Bild zu setzten. Wenn Sie möchten können wir uns gerne wieder vor Gericht treffen.

    Mit freundliche Grüssen
    A. Marasligil

  30. Nachtrag: @Eugster

    Sehr geehrter Herr Eugster
    Sie dürfen den den Begriff Ausflugsziele NICHT uneingeschränkt nutzen. Das wissen Sie genau. Ich halte mich an das Gericht und dessen Entscheid und der damit verbunden STILLSCHWEIGEPFLICHT. Sie können und wollen es wohl nicht lassen uns in ein verzerrtes Bild zu setzten. Wenn Sie möchten können wir uns gerne wieder vor Gericht treffen.

    Mit freundliche Grüssen
    A. Marasligil

  31. Da das Ganze doch etwas kompliziert zu verstehen ist, möchte ich noch folgendes zur Klärung hinzufügen:

    Jeder darf den Begriff „Ausflugsziele“ dort wo er will nutzen, so auch Topin. Einen generischen Begriff auf diese Art zu schützen, dass ihn niemand verwenden darf, wäre absurd und gegen jeden gesunden Menschenverstand.

    Unsere Wortmarke „Ausflugsziele“ ist gemäss Nizza-Kassifikation für folgende Dienstleistungen registriert und auch nur für diese Dienstleistungen geschützt.

    Marke: Ausflugsziele
    Status: aktive Marke
    Marken Nr.: 578482
    Hinterlegungsdatum: 15.02.2008
    Ablauf Schutzfrist: 15.02.2018
    Quelle erste Veröffentlichung: Swissreg am 28.10.2008
    Gesuch Nr.: 51983/2008

    Geschüzte Waren und Dienstleistungen gemäss Nizza Klassifikations-Nummern:

    35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Dienstleistungen einer Werbeagentur; E-Commerce Dienstleistungen, nämlich Werbung via Computernetzwerk in Form von Daten, Text, Bild, Ton oder sämtlichen Kombinationen derselben für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen aller Art; E-Commerce Dienstleistungen, nämlich Zurverfügungstellen von Produktinformationen via Telekommunikationsnetzwerke zu Werbe- und Verkaufszwecken; Marketing; On-line Werbung auf einem Computernetzwerk; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Werbung, einschliesslich Vermitteln von Inseraten, insbesondere über globale/universale Telekommunikationssysteme; Zurverfügungstellen von Werbeflächen für Dritte auf einer Homepage.

    D.h. unsere Marke „Ausflugsziele“ darf von keiner Firma, welche die oben aufgeführten Dienstleistungen erbringt, als Absender bzw. in diesem Zusammenhang auch als Produktkennzeichnung usw. auf Kundenseite verwendet werden.

    Diese Massnahme mussten wir treffen, um Verwechslungsgefahren auszuschliessen.

    Hoffe, dass das Durcheinander jetzt etwas geklärt ist.

    Freundliche Grüsse
    A. Marasligil
    hm-media.ch / ausflugsziele.ch

  32. Da das Ganze doch etwas kompliziert zu verstehen ist, möchte ich noch folgendes zur Klärung hinzufügen:

    Jeder darf den Begriff „Ausflugsziele“ dort wo er will nutzen, so auch Topin. Einen generischen Begriff auf diese Art zu schützen, dass ihn niemand verwenden darf, wäre absurd und gegen jeden gesunden Menschenverstand.

    Unsere Wortmarke „Ausflugsziele“ ist gemäss Nizza-Kassifikation für folgende Dienstleistungen registriert und auch nur für diese Dienstleistungen geschützt.

    Marke: Ausflugsziele
    Status: aktive Marke
    Marken Nr.: 578482
    Hinterlegungsdatum: 15.02.2008
    Ablauf Schutzfrist: 15.02.2018
    Quelle erste Veröffentlichung: Swissreg am 28.10.2008
    Gesuch Nr.: 51983/2008

    Geschüzte Waren und Dienstleistungen gemäss Nizza Klassifikations-Nummern:

    35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Dienstleistungen einer Werbeagentur; E-Commerce Dienstleistungen, nämlich Werbung via Computernetzwerk in Form von Daten, Text, Bild, Ton oder sämtlichen Kombinationen derselben für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen aller Art; E-Commerce Dienstleistungen, nämlich Zurverfügungstellen von Produktinformationen via Telekommunikationsnetzwerke zu Werbe- und Verkaufszwecken; Marketing; On-line Werbung auf einem Computernetzwerk; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Werbung, einschliesslich Vermitteln von Inseraten, insbesondere über globale/universale Telekommunikationssysteme; Zurverfügungstellen von Werbeflächen für Dritte auf einer Homepage.

    D.h. unsere Marke „Ausflugsziele“ darf von keiner Firma, welche die oben aufgeführten Dienstleistungen erbringt, als Absender bzw. in diesem Zusammenhang auch als Produktkennzeichnung usw. auf Kundenseite verwendet werden.

    Diese Massnahme mussten wir treffen, um Verwechslungsgefahren auszuschliessen.

    Hoffe, dass das Durcheinander jetzt etwas geklärt ist.

    Freundliche Grüsse
    A. Marasligil
    hm-media.ch / ausflugsziele.ch

  33. Da das Ganze doch etwas kompliziert zu verstehen ist, möchte ich noch folgendes zur Klärung hinzufügen:

    Jeder darf den Begriff „Ausflugsziele“ dort wo er will nutzen, so auch Topin. Einen generischen Begriff auf diese Art zu schützen, dass ihn niemand verwenden darf, wäre absurd und gegen jeden gesunden Menschenverstand.

    Unsere Wortmarke „Ausflugsziele“ ist gemäss Nizza-Kassifikation für folgende Dienstleistungen registriert und auch nur für diese Dienstleistungen geschützt.

    Marke: Ausflugsziele
    Status: aktive Marke
    Marken Nr.: 578482
    Hinterlegungsdatum: 15.02.2008
    Ablauf Schutzfrist: 15.02.2018
    Quelle erste Veröffentlichung: Swissreg am 28.10.2008
    Gesuch Nr.: 51983/2008

    Geschüzte Waren und Dienstleistungen gemäss Nizza Klassifikations-Nummern:

    35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Dienstleistungen einer Werbeagentur; E-Commerce Dienstleistungen, nämlich Werbung via Computernetzwerk in Form von Daten, Text, Bild, Ton oder sämtlichen Kombinationen derselben für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen aller Art; E-Commerce Dienstleistungen, nämlich Zurverfügungstellen von Produktinformationen via Telekommunikationsnetzwerke zu Werbe- und Verkaufszwecken; Marketing; On-line Werbung auf einem Computernetzwerk; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Werbung, einschliesslich Vermitteln von Inseraten, insbesondere über globale/universale Telekommunikationssysteme; Zurverfügungstellen von Werbeflächen für Dritte auf einer Homepage.

    D.h. unsere Marke „Ausflugsziele“ darf von keiner Firma, welche die oben aufgeführten Dienstleistungen erbringt, als Absender bzw. in diesem Zusammenhang auch als Produktkennzeichnung usw. auf Kundenseite verwendet werden.

    Diese Massnahme mussten wir treffen, um Verwechslungsgefahren auszuschliessen.

    Hoffe, dass das Durcheinander jetzt etwas geklärt ist.

    Freundliche Grüsse
    A. Marasligil
    hm-media.ch / ausflugsziele.ch

  34. Beat Z'graggen says:

    Das ist genau der Punkt der gemäss meinen Auskünften kaum durchsetzbar wäre.

    Wenn St. Moritz Tourismus Werbung macht und dazu ausflugsziele.stmoritz.ch als Domain verwenden wollte, würde das gegen die eingetragene Marke verstossen? Soll es dem Inhaber einer Marke überlassen sein, wem er erlaubt, einen solch generischen Begriff als Produktbezeichnung für ein Angebot seiner Destination zu verwenden?

  35. Beat Z'graggen says:

    Das ist genau der Punkt der gemäss meinen Auskünften kaum durchsetzbar wäre.

    Wenn St. Moritz Tourismus Werbung macht und dazu ausflugsziele.stmoritz.ch als Domain verwenden wollte, würde das gegen die eingetragene Marke verstossen? Soll es dem Inhaber einer Marke überlassen sein, wem er erlaubt, einen solch generischen Begriff als Produktbezeichnung für ein Angebot seiner Destination zu verwenden?

  36. Beat Z'graggen says:

    Das ist genau der Punkt der gemäss meinen Auskünften kaum durchsetzbar wäre.

    Wenn St. Moritz Tourismus Werbung macht und dazu ausflugsziele.stmoritz.ch als Domain verwenden wollte, würde das gegen die eingetragene Marke verstossen? Soll es dem Inhaber einer Marke überlassen sein, wem er erlaubt, einen solch generischen Begriff als Produktbezeichnung für ein Angebot seiner Destination zu verwenden?

  37. Wollte mich eigentlich aus der Diskussion raushalten, aber “muss” nun doch nochmals.

    @Marasligil:
    Wir dürften die Domain ausflugsziele.travel weiterhin uneingeschränkt nutzen. Das wissen Sie. Wir tun es aber aus anderen Gründen nicht mehr, die ich nicht auszuführen brauche.

    Fraglich wäre für mich, ob es wirklich durchsetzbar wäre, wenn eine Destination eine Subdomain wie von Beat Z’graggen beschrieben (z.B. nach seinem Beispiel ausflugsziele.stmoritz.ch) einrichten würde. Denn die Destination würde ja wohl ihre Ausflugsziele dort aufführen wollen. Die Wortmarke kann für alles genutzt werden, ausser für den generischen Begriff Ausflugsziele selber. Ausflugsziele könnte aber als Marke für eine Seifenschale genutzt werden.

    Es gab eine ausgerichtliche Vereinbarung (das, Herr Marasligil, darf ich sagen) und keinen Gerichtsbeschluss. Also ist es schwer zu sagen, wie der Gerichtsfall wohl ausgegangen wäre. Und solange keine Gerichtsbeschluss vorliegt, herrscht hier wohl eine Rechtsunsicherheit.

    Aber nochmals. Mir es schleierhaft, wieso man sich nach zwei Jahren noch darum kümmern kann. Interessiert das jemanden ernsthaft. Mich auf jeden Fall nicht mehr.

    So long …

  38. Wollte mich eigentlich aus der Diskussion raushalten, aber “muss” nun doch nochmals.

    @Marasligil:
    Wir dürften die Domain ausflugsziele.travel weiterhin uneingeschränkt nutzen. Das wissen Sie. Wir tun es aber aus anderen Gründen nicht mehr, die ich nicht auszuführen brauche.

    Fraglich wäre für mich, ob es wirklich durchsetzbar wäre, wenn eine Destination eine Subdomain wie von Beat Z’graggen beschrieben (z.B. nach seinem Beispiel ausflugsziele.stmoritz.ch) einrichten würde. Denn die Destination würde ja wohl ihre Ausflugsziele dort aufführen wollen. Die Wortmarke kann für alles genutzt werden, ausser für den generischen Begriff Ausflugsziele selber. Ausflugsziele könnte aber als Marke für eine Seifenschale genutzt werden.

    Es gab eine ausgerichtliche Vereinbarung (das, Herr Marasligil, darf ich sagen) und keinen Gerichtsbeschluss. Also ist es schwer zu sagen, wie der Gerichtsfall wohl ausgegangen wäre. Und solange keine Gerichtsbeschluss vorliegt, herrscht hier wohl eine Rechtsunsicherheit.

    Aber nochmals. Mir es schleierhaft, wieso man sich nach zwei Jahren noch darum kümmern kann. Interessiert das jemanden ernsthaft. Mich auf jeden Fall nicht mehr.

    So long …

  39. Wollte mich eigentlich aus der Diskussion raushalten, aber “muss” nun doch nochmals.

    @Marasligil:
    Wir dürften die Domain ausflugsziele.travel weiterhin uneingeschränkt nutzen. Das wissen Sie. Wir tun es aber aus anderen Gründen nicht mehr, die ich nicht auszuführen brauche.

    Fraglich wäre für mich, ob es wirklich durchsetzbar wäre, wenn eine Destination eine Subdomain wie von Beat Z’graggen beschrieben (z.B. nach seinem Beispiel ausflugsziele.stmoritz.ch) einrichten würde. Denn die Destination würde ja wohl ihre Ausflugsziele dort aufführen wollen. Die Wortmarke kann für alles genutzt werden, ausser für den generischen Begriff Ausflugsziele selber. Ausflugsziele könnte aber als Marke für eine Seifenschale genutzt werden.

    Es gab eine ausgerichtliche Vereinbarung (das, Herr Marasligil, darf ich sagen) und keinen Gerichtsbeschluss. Also ist es schwer zu sagen, wie der Gerichtsfall wohl ausgegangen wäre. Und solange keine Gerichtsbeschluss vorliegt, herrscht hier wohl eine Rechtsunsicherheit.

    Aber nochmals. Mir es schleierhaft, wieso man sich nach zwei Jahren noch darum kümmern kann. Interessiert das jemanden ernsthaft. Mich auf jeden Fall nicht mehr.

    So long …

  40. Sehr geehrter Herr Z’graggen

    Um bei Ihrem Beispiel zu bleiben: Meines Erachtens dürfte in diesem Beispiel ausflugsziele.stmoritz.ch ganz klar dies nutzen, sofern ausflugsziele.stmoritz.ch nicht mit dem Absender oder Produktkennzeichnung usw. “Ausflugsziele” zur Kundenakquirierung in den von uns geschützten Dienstleistungen vorgeht. Wie schon im vorherigen Post erwähnt, dient unser Markeneintrag zum Schutz vor Verwechslung auf Kundenseite (nicht Nutzerseite).

    Wenn ausflugsziele.stmoritz.ch zu einem Kunden geht und dessen Werbung auf ausflugsziele.stmoritz.ch platzieren möchte und dafür sagt “Ihre Werbung wird auf unserem Ausflugsziele Portal veröffentlicht” entstehen eben die Verwechslungsgefahren. Hier ist eine ganz klare Distanzierung nötig. Ansonsten kann eben eine Verwechslung bewusst oder unbewusst angestrebt werden. Dies wollten und wollen wir mit unserem Markeneintrag verhindern.

    Die Praxis in den letzten Jahren hat uns gezeigt, dass Verwechslungen, bewusst oder unbewusst, im Zusammenhang mit Ausflugsziele entstanden sind und eine Gegensteuerung unsererseits notwendig war.

    Freundliche Grüsse
    A. Marasligil

  41. Sehr geehrter Herr Z’graggen

    Um bei Ihrem Beispiel zu bleiben: Meines Erachtens dürfte in diesem Beispiel ausflugsziele.stmoritz.ch ganz klar dies nutzen, sofern ausflugsziele.stmoritz.ch nicht mit dem Absender oder Produktkennzeichnung usw. “Ausflugsziele” zur Kundenakquirierung in den von uns geschützten Dienstleistungen vorgeht. Wie schon im vorherigen Post erwähnt, dient unser Markeneintrag zum Schutz vor Verwechslung auf Kundenseite (nicht Nutzerseite).

    Wenn ausflugsziele.stmoritz.ch zu einem Kunden geht und dessen Werbung auf ausflugsziele.stmoritz.ch platzieren möchte und dafür sagt “Ihre Werbung wird auf unserem Ausflugsziele Portal veröffentlicht” entstehen eben die Verwechslungsgefahren. Hier ist eine ganz klare Distanzierung nötig. Ansonsten kann eben eine Verwechslung bewusst oder unbewusst angestrebt werden. Dies wollten und wollen wir mit unserem Markeneintrag verhindern.

    Die Praxis in den letzten Jahren hat uns gezeigt, dass Verwechslungen, bewusst oder unbewusst, im Zusammenhang mit Ausflugsziele entstanden sind und eine Gegensteuerung unsererseits notwendig war.

    Freundliche Grüsse
    A. Marasligil

  42. Sehr geehrter Herr Z’graggen

    Um bei Ihrem Beispiel zu bleiben: Meines Erachtens dürfte in diesem Beispiel ausflugsziele.stmoritz.ch ganz klar dies nutzen, sofern ausflugsziele.stmoritz.ch nicht mit dem Absender oder Produktkennzeichnung usw. “Ausflugsziele” zur Kundenakquirierung in den von uns geschützten Dienstleistungen vorgeht. Wie schon im vorherigen Post erwähnt, dient unser Markeneintrag zum Schutz vor Verwechslung auf Kundenseite (nicht Nutzerseite).

    Wenn ausflugsziele.stmoritz.ch zu einem Kunden geht und dessen Werbung auf ausflugsziele.stmoritz.ch platzieren möchte und dafür sagt “Ihre Werbung wird auf unserem Ausflugsziele Portal veröffentlicht” entstehen eben die Verwechslungsgefahren. Hier ist eine ganz klare Distanzierung nötig. Ansonsten kann eben eine Verwechslung bewusst oder unbewusst angestrebt werden. Dies wollten und wollen wir mit unserem Markeneintrag verhindern.

    Die Praxis in den letzten Jahren hat uns gezeigt, dass Verwechslungen, bewusst oder unbewusst, im Zusammenhang mit Ausflugsziele entstanden sind und eine Gegensteuerung unsererseits notwendig war.

    Freundliche Grüsse
    A. Marasligil

  43. @Eugster

    Sie sollten doch wissen dass das Netz ein sehr langes Gedächtnis hat. Genau aus diesem Grund möchten wir die von Ihnen verursachten und gestreuten Nichtwahrheiten aufklären und nicht für die nächste Generation so stehen lassen.

    Sie und wir wissen genau was Sie dürfen und was nicht. Das werden wir auch ständig überprüfen und gegebenfalls einschreiten. Wir leben immer noch in einem Rechtsstaat wo Geistiges Eigentum geschätzt, gefördert und geschützt wird. So auch unsere Marke “Ausflugsziele”. Übrigens als Seifenschale könnten wir diese in unserem Fall gar nicht schützen 🙂 diese wird in unseren geschützten Nizza-Klassifikationen nicht erwähnt. Anscheinend sehen Sie die gesamte Werbebranche und ihre Dienstleistungen als “nichtschützenswert” an und weichen von den Fakten ab.

    Wussten Sie, dass ein Buchstabe im Alphabet und auch Farben geschützt werden können? Z.B. das “T” und die Farbe Magenta für die gesamte Telekommunikationsbranche und zwar weltweit.

    Mit freundlichen Grüssen
    A. Marasligil

  44. @Eugster

    Sie sollten doch wissen dass das Netz ein sehr langes Gedächtnis hat. Genau aus diesem Grund möchten wir die von Ihnen verursachten und gestreuten Nichtwahrheiten aufklären und nicht für die nächste Generation so stehen lassen.

    Sie und wir wissen genau was Sie dürfen und was nicht. Das werden wir auch ständig überprüfen und gegebenfalls einschreiten. Wir leben immer noch in einem Rechtsstaat wo Geistiges Eigentum geschätzt, gefördert und geschützt wird. So auch unsere Marke “Ausflugsziele”. Übrigens als Seifenschale könnten wir diese in unserem Fall gar nicht schützen 🙂 diese wird in unseren geschützten Nizza-Klassifikationen nicht erwähnt. Anscheinend sehen Sie die gesamte Werbebranche und ihre Dienstleistungen als “nichtschützenswert” an und weichen von den Fakten ab.

    Wussten Sie, dass ein Buchstabe im Alphabet und auch Farben geschützt werden können? Z.B. das “T” und die Farbe Magenta für die gesamte Telekommunikationsbranche und zwar weltweit.

    Mit freundlichen Grüssen
    A. Marasligil

  45. @Eugster

    Sie sollten doch wissen dass das Netz ein sehr langes Gedächtnis hat. Genau aus diesem Grund möchten wir die von Ihnen verursachten und gestreuten Nichtwahrheiten aufklären und nicht für die nächste Generation so stehen lassen.

    Sie und wir wissen genau was Sie dürfen und was nicht. Das werden wir auch ständig überprüfen und gegebenfalls einschreiten. Wir leben immer noch in einem Rechtsstaat wo Geistiges Eigentum geschätzt, gefördert und geschützt wird. So auch unsere Marke “Ausflugsziele”. Übrigens als Seifenschale könnten wir diese in unserem Fall gar nicht schützen 🙂 diese wird in unseren geschützten Nizza-Klassifikationen nicht erwähnt. Anscheinend sehen Sie die gesamte Werbebranche und ihre Dienstleistungen als “nichtschützenswert” an und weichen von den Fakten ab.

    Wussten Sie, dass ein Buchstabe im Alphabet und auch Farben geschützt werden können? Z.B. das “T” und die Farbe Magenta für die gesamte Telekommunikationsbranche und zwar weltweit.

    Mit freundlichen Grüssen
    A. Marasligil