Google Adwords Anzeigen mit hohen Folgekosten!
Google sagt über Adwords: “Ungeachtet der Höhe Ihres Budgets können Sie Ihre Anzeigen bei Google und im Google-Werbenetzwerk schalten. Sie zahlen nur dann, wenn Ihre Anzeigen angeklickt werden.” Diese Aussage von Google stimmt nur bedingt. Denn wer fremde Marken als Keywords hinterlegt, muss nach Einschätzung einiger Gerichte mit Forderungen im siebenstelligen Bereich rechnen!
Die Verwendung fremder Marken und Unternehmenskennzeichen in Google AdWords-Kampagnen bleibt weiterhin mit erheblichen rechtlichen Risiken behaftet. Trotzdem hat in der Schweiz z.B. Migros / LeShop mit dem Suchbegriff Coop Suchmaschinen-Werbung (AdWords) geschaltet. Google unterbindet zwar offensichtliche Rechtsbrüche, aber in der Regel erst auf expliziten Wunsch des Markeninhabers.
Welche Folgen eine Markenverletzung hat, ist nach wie vor unklar. Die Gerichte konnten sich noch nicht auf einen einheitliche Linie bei der Bewertung einigen. Hier einige Beispiele aus Deutschland:
Die Richter des OLG Stuttgart entschieden in einem Urteil vom 9.8.2007 (Az. 2 U 23/07), dass die Verwendung einer geschützten Marke als AdWords-Keyword markenrechtlich unzulässig sein kann. Zu dem selben Urteil kam auch das OLG Braunschweig (Az. 2 U 24/07). Damit bestätigten die Richter ihre bereits mehrfach in früheren Entscheidungen vertretene Auffassung, es handele sich auch bei der nicht sichtbaren Verwendung fremder Marken in den AdWords grundsätzlich um eine Verletzung des Markenrechts.
Bereits im Mai 2006 hatte der deutsche Bundesgerichtshof ein letztinstanzliches Urteil den Einsatz fremder Marken in den Metatags eines Internetauftrittes als unzlässig bezeichnet. Ihr Einsatz zur besseren Platzierung der Seite innerhalb von Suchmaschinen sei ein Verstoss gegen das Markenrecht. Dies gelte auch dann, wenn die Marken für den Betrachter nicht sichtbar sind!
Das OLG Düsseldorf entschied daraufhin aber, dass Keywords in Google-AdWords-Kampagnen nicht mit Metatags gleichgesetzt werden könnten. Demnach greife hier auch das erwähnte Urteil nicht. Auch das OLG Köln vertritt in einem Urteil vom 31.08.2007 (Az. 6 U 48/07) die Ansicht, die Verwendung fremder Kennzeichen in den AdWords sei weder marken- noch wettbewerbsrechtlich zu beanstanden.
Umstritten ist vor allem, ob auch AdWords-Anzeigen verboten werden sollen, bei denen eine geschützte fremde Marke als Keyword gebucht oder der Kampagne automatisch zugeordnet wird, dann aber in der AdWords-Anzeige selbst nicht auftaucht und somit für den Internetnutzer unsichtbar bleibt.
Da zum Beispiel bei Markenrechtsverstössen in Deutschland der minimale Streitwert nicht unter Euro 50’000 liegt und schnell auf siebenstellige Beträge steigen kann, ist aufgrund der bestehenden Rechtslage der Einsatz fremder Marken riskant und kann hohe Folgekosten verursachen.
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