Was sind Abo-Fallen?

Gerät ein Verbraucher in eine Abo-Falle, so wird er mit Kosten konfrontiert, die versteckt hinter den Angeboten lagen. Bei Nichtbezahlung der Rechnungen wird häufig sogar ein Inkasso-Büro eingeschaltet, um die ausstehenden Forderungen einzutreiben. Fallensteller gehen dabei trickreich vor und ermöglichten dem Verbraucher kostenlose Leistungen, darunter z. B. Horoskope, Rezepte, Source Software etc., und wenn der Kunde diese nutzen wollte, schloss er dabei unbemerkt ein Abo ab. Diese versteckten Fallen verstiessen zwar gegen das Lauterkeitsrecht, Geldforderungen konnten vor Gericht demnach nicht durchgesetzt werden. Trotzdem gab es etliche Opfer, welche die Forderungen der Betreiber aus Unkenntnis bezahlten.

Neues Gesetzt für Online-Shops

Am 1. August 2012 setzte die deutsche Regierung ein Gesetz in Kraft, die sogenannte Button-Lösung. Mit dem neuen Button-Gesetzes wird auf Online-Shops und anderen Internetplattformen Transparenz geschaffen und Konsumenten sollen vor teuren Abo-Fallen geschützt werden.
Das Button-Gesetz ermöglicht dem Konsumenten, über alle Vorgänge bei Abos und in Online-Shops informiert zu werden. Webseitenbetreiber sind von nun an verpflichtet, den Internetnutzer bei der Bestellung über die Kosten und weiteren Vertragsvorgänge aufzuklären. Bei der Online-Bestellung müssen die Betreiber einen Bestell-Button verwenden, auf dem vor dem Klickennoch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass mit dem nächsten Klick Kosten für den Kunden entstehen.

Gültige und ungültige Bestell-Button

Mögliche Beispiele für zulässige Button-Texte sind:

  • Zahlungspflichtig bestellen
  • Kaufen
  • Einkauf abschliessen
  • Kostenpflichtig bestellen
  • Zahlungspflichtigen Vertrag schliessen

Verboten sind mit dem neuen Gesetz Button-Beschriftungen wie “Anmelden” oder “Bestellung abgeben”. Denn nur, wenn der Verbraucher trotz deutlichem Hinweis auf entstehende Kosten auf die Fläche klickt, ist er tatsächlich an den Vertrag gebunden.

Weitere Konsequenzen für Online-Shops

Mit dem neuen Gesetz sind Online-Shops und Abo-Betreiber zudem verpflichtet , über folgende Zahlen und Fakten vor dem effektiven Kauf (dem letzten Klick) zu informieren:

  • den Gesamtpreis des Produkts oder der Leistung,
  • wesentliche Merkmale der Ware,
  • die Mindestlaufzeit des Vertrags und
  • Versandkosten und zusätzlich anfallende Kosten.

Nicht mehr gültig

Nicht mehr gültig sind Angebote eines Produkts oder einer Dienstleistung, neben denen lediglich der Preis, die Versandkosten, die Angaben der Zahlungsart, die Liefer- oder Rechnungsadresse und das Bestätigen der AGBs angeben sind. Die oben genannten Pflichtinformationen müssen oberhalb des Bestell-Buttons gut lesbar, in ausreichend grosser Schrift und unübersehbar dargestellt werden. Ebenfalls unzulässig sind Seiten mit Bestellzusammenfassungen, bei denen sich der Button an mehr als einer Stelle befindet. Unerlaubt sind zudem statische Bestell-Buttons, weil je nach Seite Pflichtinformationen erst durch Scrollen sichtbar würden, und statische Bestell-Buttons sich dann unerlaubterweise über diesen Informationen befinden würden.

Konsequenzen für Schweizer Anbieter

Online-Shops, die sich nicht an das neue Gesetz halten, können abgemahnt werden. Das gilt auch für Onlineshop-Anbieter aus der Schweiz, die auf deutschen Plattformen verkaufen oder ihre Angebote an deutsche Konsumenten richten. Und auch Schweizer Online-Shops, die sich nicht ausdrücklich an deutsche Kunden richten, können abgemahnt werden oder müssen mit wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Denn sobald eine Möglichkeit besteht, dass die Ware eines Schweizer Online-Shops nach Deutschland geliefert werden kann oder die Online-Werbung auch im deutschen Raum zu finden ist, sollte sich der Betreiber mit dem Button-Gesetz vertraut machen und seine Bestell-Button entsprechend anpassen, um unerwünschten Rechtsfolgen vorzubeugen. Das Gleiche gilt für Betreiber, die eine länderneutrale Domain verwenden, die z.B. auf “com” endet. Auch hier ist es ratsam, sich an das Button-Gesetz zu halten.

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31.08.2012

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