Internet_Explorer_9Fortsetzung von Urheberrecht bei einem Bild

Sind Emails beweiskräftig?
In der Regel ist die Beweiskraft von Emails heute kein Thema mehr. Die Verwendung von Emails im Prozess ist üblich. Der Richter muss aber überzeugt werden. Gestritten wird meist über die Bedeutung, nicht über die Echtheit von Emails. Behauptete Tatsachen muss beweisen, wer einen Rechtsanspruch daraus ableitet (ZGB 8). Emails müssen archiviert werden, es besteht eine Aufbewahrungspflicht (OR 957). Kann jemand in einem Rechtsstreit ein Email nicht mehr finden, wird dies zu seinen Lasten ausgelegt. Oft ist ein Nachweis im E-commerce aber nur über automatische Aufzeichnungen möglich.

Vertragsschluss im Internet
Die meisten Verträge sind formlos möglich. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können auch ungelesen Vertragsinhalt werden. Bedingung dafür ist, dass ein Hinweis auf die AGB gut abrufbar ist. Ungewöhnliche Klauseln in AGB gelten unter Umständen nicht. Individuelle Abreden gehen vor und sind stärker als die AGB.

Nutzungsbedingungen auf einem Auftritt
Diese gelten nur, wenn eine Vertragsbeziehung mit dem Besucher der Website besteht. Sie gelten kaum bei unentgeltlichem Informationserwerb und sind dort meistens nutzlos. Eine Vertragsbeziehung besteht allenfalls dort, wo der Zugang zu Informationen an Bedingungen geknüpft wird, aus denen sich ein Interesse an eine Bindung ergibt (z.B. Pflicht zur Registration).

Was taugen “Disclaimer”
Für den Erklärenden, der den Disclaimer publiziert, sind sie oft verbindlich. Ein Disclaimer kann

  • zur Aufklärung des Benutzers verwendet werden
  • Haftungsrisiken indirekt reduzieren
  • Das Zielpublikum eingrenzen (z.B. auf die Schweiz)
  • Rechtliche Informationspflichten erfüllen (z.B. regulierte Finanzinstrumente, Datenschutz)

David Rosenthal brillierte bei all diesen Themen mit seiner Kompetenz. Er hat die wesentlichen Aspekte auf den Punkt gebracht und hielt ein interessantes und anregendes Referat.

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Experte für online Performancemarketing der ersten Stunde
02.04.2008

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