Fortsetzung von Rechtliche Stolpersteine im e-Business

Christoph Meili Bundesgericht

Beispiel eines Bildes ohne individuellen Charakter.

Bilder aus dem Internet gibt es zu jedem Thema. Diese zu verwenden ist ohne Zustimmung des Urhebers in der Regel nicht erlaubt. Wenn aber z.B. ein Screenshot einer Bildersuche bei Google zur Illustration über die Bilder Funktion von Google verwendet wird, gilt dies als Veranschaulichung.

Wenn ansonsten keine Zustimmung des Urhebers vorhanden ist, besteht Anspruch auf Unterlassung und bei Fahrlässigkeit bestehen auch Schadenersatzansprüche. Bei Bösgläubigkeit besteht sogar ein Anspruch auf Gewinnherausgabe, bei Vorsatz folgen strafrechtliche Sanktionen.

Konsequenzen vermeiden – Bild vom Netz nehmen

Bei einer Abmahnung sollte man das Bild sofort vom Netz nehmen, sonst könnte von Fahrlässigkeit und Vorsatz gesprochen werden. Wenn das Bild nach einer Abmahnung sofort vom Netz genommen wird, besteht oft kein Anspruch des Urhebers auf eine Entschädigung. Natürlich kann der Urheber aber eine Entschädigung verlangen, wenn man das Bild weiterhin online stehen lassen will.

Individueller Charakter

Ob man für das Bild etwas bezahlen muss, wenn man es nach einer Abmahnung von Netz genommen hat, hängt aber letztendlich von verschiedenen Faktoren ab:

  • Ist das Bild geschützt, hat es einen individuellen Charakter? Das oben gezeigt Bild von Christophe Meili hat gemäss einem Entscheid des Bundesgerichts keinen individuellen Charakter.
  • Wer hat die Rechte?
  • Nachweis des Schadens (wenn der Urheber nicht nachweisen kann, dass durch die Verwendung des Bildes ein Schaden entstanden ist, kann es für den Urheber schwer sein, Schadenersatz geltend zu machen).
  • Trifft die angesprochen Person ein Verschulden (ist oft schwer zu beweisen)?

Fortsetzung: Rechtliche Fragen im Internet

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02.04.2008

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